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Die Perle des Südburgenlandes

Die Jahrmärkte in Güssing, 1. März 1925

- Von P. Gratian Leser. -

Die in unserem letzten Artikel vorge­führten Jahrmärkte zu Güssing verblieben bis in die jüngsten Zeiten unveränderlich, nur wurde mittlerweile deren Zahl mit dem Portiunkulamarkt vermehrt. So waren z. B. im Jahr 1888 Jahrmärkte am 3. Febr., 11. Apr., 17. Juni, 2. Aug., 1. Sept., 31. Okt., und 6. Dez. Das Handelsministerium be­stimmte am 16 Aug. 1892 unter Z. 45899/1892 für Güssing folgende Jahrmärkte:

1. am 3. Februar als nächster Tag nach Maria Licht­mess,
2. Palmmarkt, Montag nach Palmsonn­tag,
3. Frohnleichnamsmarkt, nächster Tag nach Frohnleichnam,
4. 13. Juli Margareten­markt,
5. 2. Aug. Portiunkulamarkt,
6. 30. Okt. Allerheiligenmarkt und
7. 6. Dez. Ni­kolausmarkt.

Der Gemeindevertretungskörper pflegte das Pacht- und Standrecht dieser Märkte auf drei Jahre zu verpachten. So wurde am 1. Jänner 1888 das Marktstandrecht für die Zeit vom 1. Jänner obgenannten Jahres bis Ende Dez. 1890 dem Josef Salvachrist um 149 fl. überlassen. Im Jahre 1893 be­schloss der Gemeindevertretungskörper mit einer Stimmenmehrheit auch von den Güs­singern Platzgeld nach dem vorgeschriebenen Tarife einzuheben. Nach der Landnahme trat auf das An­suchen der Verwaltungskommissions-Mitglieder: Julius Fischl, Johann Hajszányi, Ale­xander Krojherr und Hermann Tancsics von der burgenländischen Landesregierung Zahl 14—169/4 ex 1922 eine neue Jahrmarktord­nung der Gemeinde Güssing ein und zwar mit folgenden Paragraphen:

§ 1. ln der Gemeinde Güssing finden jährlich 12 Jahrmärkte und 40 Wochenmärkte statt und zwar: am 1. Montag jeden Monats Jahrmarkt und jeden Montag jede Woche Wochenmarkt. Im Falle diese mit einem Fei­ertage oder einem Sonntage zusammenfallen, werden dieselben am darauffolgenden Werk­tage abgehalten.

§ 2. Auf diesen Jahrmärkten dürfen alle gesetzlich für den Verkehr erlaubten Ge­genstände zum Verkaufe gebracht werden. Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, dürfen nur von, mit einer hiefür bestimmten Konzession versehenen Gewerbsleuten verkauft werden. Das Verabreichen geistiger Getränke oder Speisen, aus­ser Wurst und Brot, ist nicht gestattet.

§ 3. Der Jahrmarkt und Wochenmarkt beginnt an den genannten Tagen in den Sommermonaten um 8 Uhr, in den Winter­monaten um 9 Uhr morgens und dauert in den Sommermonaten bis 5 Uhr, in den Wintermonaten bis 4 Uhr abends.

§ 4. Alle Parteien, denen das Recht zum Marktbesuche mit Verkaufsständen zu­steht, haben sich behufs Platzanweisung an den Marktkommissär zu wenden. Jeder Marktfahrer, welcher einen Ver­kaufsstand besitzt, muss sich mit einem Ge­werbeschein ausweisen können; derselbe ist auf Varlangen den Marktorganen vorzuweisen. Mehrere Verkaufsstände auf einen Gewerbe­schein sind nicht gestattet. Hausierer dürfen keinen Marktstand halten. Das Hausieren während des Jahr- und Wochenmarktes ohne Rücksicht auf die Warengattung ist verboten. Zündwaren, Knallpräparate oder sonstige explosive Gegenstände dürfen auf dem Markte nicht verkauft werden.

§ 5. Verdorbene, unreife, verfälschte, gesundheitsschädliche Waren und gesetzlich unzulässige Masse und Gewichte werden vom Marktkommissär mit Beschlag belegt und dem Gemeindevorstande zur weiteren Amtshandlung übergeben. Eventuelle Be­schwerden der Marktbesucher werden von den Marktorganen entgegengenommen und an Ort und Stelle geschlichtet.

§ 6. Während der Marktzeit ist das Rauchen in den Höfen und Stallungen und auch das Erwärmen oder die Abkochung von Speisen in oder zwischen den Markt­ständen verboten. Weiters haben die Marktaufsichtsoigane bezüglich der Marktwägen die Anordnung zu treffen, dass keine Ver­ kehrsstörung eintritt und es haben sich die Besitzer solcher Wägen einer Anordnung auf Wegführung der Fuhrwerke unbedingt zu fügen.

§ 7. Der Sicherheitsdienst auf dem Marktplatze obliegt dem von der Gemeinde bestellten Marktkommissär, der Gendarmerie und den sonstigen Sicherheitsorganen nach der für die genannten Organe bestimmten Instruktion.

§ 8 Übertretungen der Marktordnung werden nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen geahndet.

§ 9. Marktgebühren:
a) die Platzmiete beträgt per Markt und m2 bei einem Ver­kaufsstande 1.500 K.
b) für Fremde, welche unter einer Hauseinfahrt Waren zum Verkaufe bringen 1.500 K.
c) für Töpfer, Holz- oder sonstige Waren, welche ohne Verkaufsstand am Markte feilgeboten werden, für einen Raummeter bzw. m2 1.500 K.
d) auf dem Gemeindeamte sind Marktbolleten im Vor­hinein an Markttagen zu lösen und es sind diese dem kontrollierenden Marktorgane vor­zuweisen. Die Marktbolleten werden vom Gemeindeorgan (Platzgeldeinheber) ausge­folgt und obliegt dem Marktkommissär die Kontrolle. Übertretungen unterliegen den marktämtlichen Strafbestimmungen.
e) Den Verkaufsstandbesitzern steht es frei, wenn sie auf einen Platz reflektieren, welchen sie bei jedem Markt inne haben wollen, sich diesen auf 3 hintereinander folgende Jahre einzulösen. Es bleibt ihnen dann dieser Platz bis 9 Uhr vormittags frei-; wenn zu dieser Zeit der Inhaber des Platzes nicht anwesend ist, wird dieser Platz für den stattfindenden Markt anderwertig vermietet. Die Höhe der Einlösungsgebühr wird durch Beschluss der Gemeinderepräsentenz bestimmt. Der Landes­hauptmann Dr. Rausnitz

Schliesslich mache ich noch die Be­merkung, dass an allen Jahrmärkten in Güssing kraft Genehmigung der Burgenlän­dischen Landesregierung Zahl: 14— 169/4 ex 1922 auch Viehmärkte gestattet sind.

Quelle: Text: P. Gratian Leser (Güssinger Zeitung 1. März 1925), Bilder: Güssinger Zeitung 1. März 1925.

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